Quellen zum Deutschen Richtergesetz vom 8. 9. 1961, hg. v. Schubert, Werner, Teil 2

(= Rechtshistorische Reihe 491). Lang, Berlin 2020. 415 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. ZIER 10 (2020) 83. IT

Bereits das älteste deutsche Buch von etwa 765 enthält das Wort Richter in seiner althochdeutschen Form mit den Bedeutungen Richter, Lenker, Herrscher, Herr, Leiter (M.) und spätestens seit dieser Zeit ist der Richter als der einen Streit richtig oder gerecht entscheidende Mensch ein zentrales Organ des deutschen Rechtslebens, das grundsätzlich in alle Gerichtsordnungen Eingang gefunden hat. 1961 wurde ihm sogar ein eigenes Gesetz gewidmet. Dessen Quellen hat Werner Schubert in dem großen Rahmen seiner umfassenden Erschließung jüngerer Gesetze vor kurzer Zeit eine umfangreiche Edition gewidmet. Sie wird durch den vorliegenden Band fortgesetzt und abgeschlossen, der Materialien zu § 116 DRiG (Pensionierung von Richtern und Staatsanwälten aus der Zeit von 1939 bis 1945) betrifft.

 

Wie der Herausgeber in seiner vorzüglichen Einleitung betont, konnte nach § 116 DRiG ein Richter oder Staatsanwalt, „der in der Zeit von dem 1. September 1939 bis zu dem 9. Mai 1945 als Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden“, wenn er bis zu dem 30. Juni 1962 einen solchen Antrag stellte. Diese Vorschrift war eine Reaktion auf eine Aktion der Deutschen Demokratischen Republik, deren Ausschuss für deutsche Einheit in der so genannten Blutrichterkampagne zwischen 1957 und 1963 neun Broschüren über mehr als tausend Richter und Staatsanwälte in dem Dienst der Bundesrepublik Deutschland vorlegte, die in der nationalsozialistisch geprägten Zeit an Verurteilungen Angeklagter zu dem Tode oder zu hohen Freiheitsstrafen beteiligt waren. Mit dieser Reaktion sollte dem Vorwurf der Boden entzogen werden, dass die Bundesrepublik Deutschland das personale Erbe des Faschismus in Deutschland pflege.

 

Gegliedert ist die wichtige Edition nach der Einleitung und biografischen Hinweisen zu achtzig Beteiligten (Anders, Ankermüller, Arndt, Baerns, Bartholomeyczik, Bauer, Baur, Becher, Behnke, Benda, Biermann-Rathjen, Bötticher, Bucher, Bülow, Creifelds, Deynet, Diemer-Nicolaus Emmy, Ehard, Fitting, Flehinghaus, Franta, Frege, Graf, Gerner, Güde, Haas, Hartinger, Hartz, Hauser, Haußmann, Hemsath, Heusinger, Hodenberg, Hofmeister, Holzbauer, Hoogen, Hornig, Jahn, Kanka, Kielinger, Korinthenberg, Kramer, Krüger, Lautz, Leverenz, Martens, Metzger, Meuschel, Mexer-Abich, Müller, Neumayer, Ney, Nottbeck, Rinck, Roemer, Rosenthal-Pelldram, Ruscheweyh, Schäfer, Schäffer, Scheuner, Schlee, Schmidt Eberhard, Schmidt Richard, Schmidt-Räntsch, Schneider, Schröter, Skott, Staff, Stammberger, Stiebeler, Sträter, Strauß, Walther, Weber Karl, Weber Renatus, Westenberger, Wiefels, Wittrock, Zander, Zinn) in zwei Teile. Von diesen enthält der erste Teil Quellen zu dem genannten Paragraphen in 26 Abschnitten von dem 1. 10. 1958 bis zu dem 13. 6. 1951 und der zweite Teil Materialien zu der Praxis des § 116 DRiG zwischen 1962 und 1965 in siebzehn Abschnitten. In der Rechtswirklichkeit lehnten noch bis zu dem 29.5. 1961 71 betroffene Richter und Staatsanwälte eine Pensionierung und bis zu dem Herbst 1962 zwei Richter und vier Staatsanwälte ein Ausscheiden ab, doch stuft der Herausgeber § 116 DRiG insgesamt immerhin als eine handbare Regelung ein, nachdem eine wünschbare ideale Lösung politisch nicht zu erreichen war.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler